Zusatzinfo
Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfungsordnung
zum/zur "Geprüften Coloristen/Coloristin" der Handwerkskammer Düsseldorf
§ 1
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die qualifizierten Tätigkeiten als Colorist in einem Friseursalon auszuüben. (2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfte Coloristin / Geprüfter Colorist". § 2
Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung im Friseur-Handwerk nachweist. (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. § 3
Gliederung der Prüfung Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile: 1. Fachpraktischer Teil
2. Fachtheoretischer Teil. § 4
Inhalt und Dauer der Prüfung (1) Im fachpraktischen Teil hat der Prüfling folgende Arbeiten auszuführen: 1. Eine Erstfärbung an einem farblich unbehandelten Haar mit einer sichtbaren Farbveränderung von 2-3 Farbtiefen im Blond- oder Rotbereich am Modell.
2. Eine Foliensträhnentechnik in der Kombination im Blond- und/oder Rotbereich mit 3 Farbtiefen Aufhellung am Modell.
3. Eine Freihand-Strähnentechnik ohne Verwendung von Folien und/oder Strähnenhauben mit merklicher Unterscheidung der Zielfarbe von der Ausgangsfarbe am Modell. (2) Dem Prüfungsausschuss sind die verwendeten Rezepturen in schriftlicher Form vorzulegen. (3) Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen im fachpraktischen Teil wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann, die den Arbeiten zugrunde liegen, den Ablauf der Arbeiten begründen und mit ihr verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen (4) Im fachtheoretischen Teil sind Kenntnisse in folgenden Bereichen schriftlich nachzuweisen: # Methoden der haarfärbenden Maßnahmen beschreiben, anwenden und beurteilen
# Wirkungsprinzipien direktziehender und oxidativer Präparate sowie der Blondierung erklären
(5) Die fachpraktische Prüfung soll nicht mehr als acht Stunden, die fachtheoretische Prüfung nicht mehr als drei Stunden und das Fachgespräch nicht mehr als 15 Minuten dauern. § 5
Bestehen der Prüfung
Die Prüfung ist bestanden, wenn im fachpraktischen Teil und insgesamt eine mindestens ausreichende Leistung erzielt worden ist. |