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Liebe Friseurgemeinde!   Auf den zahlreichen "Friseurseiten" von HairWeb wurde es aufgrund der Informationsfülle immer unübersichtlicher. Daher haben wir jetzt mal gründlich aufgeräumt und alle Links alphabetisch geordnet!  Viel Spaß beim Surfen wünscht Eure HairWeb-Redaktion :-)

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  • News: Anerkennung des deutschen Meistertitels innerhalb der EU

    Die EU hat den deutschen Meisterbrief als Spitzenqualifikation (Best Practice) in Europa anerkannt. In der "EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen" [1] werden die Meisterbriefe in "Stufe 3 (Diplom kurzer Studiengang)" eingeordnet.

    Diese Richtlinie tritt bis Ende November 2007 in Kraft. Damit ist der Meistertitel mit dem Fachhochschulabschluss (Bachelor) auf einer Stufe angesiedelt. (Quelle Wikipedia)

     

    Wie betreibt man einen Salon ohne selbst Meister zu sein?

    Um einen Salon selbständig führen zu können, ohne selbst Meister zu sein, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Bei vielen Friseuren herrscht jedoch darüber große Unsicherheit und Verwirrung. Um endlich Klarheit zu schaffen, hat HairWeb daher mal die aktuellen Möglichkeiten und Bedingungen (07/08) gründlich recherchiert.

    1. Altgesellenregelung nach §7a HwO - Die Handwerkskammer (HWK) kann für einen Friseur ohne Meister, der seinen Salon selbständig führen will, eine Ausnahmebewilligung (Genehmigung zur selbständigen Führung eines Betriebes) erteilen. Man muß demnach 6 Jahre Geselle gewesen sein plus 4 Jahre in leitender Position. Die Ausnahmebewilligung muß zum einen bezahlt werden (Kosten siehe unten) und der Antragsteller wird einen Tag lang von der HWK auf Kenntnisse und Fertigkeiten überprüft (Kosten: zwischen 1000 und 1500.- Euro)

    2. Man besucht bereits Vorbereitungskurse auf die Meisterprüfung und hat ggf. schon Teile der Meisterprüfung bestanden (siehe auch §8 HwO). Die Ausnahmegenehmigung der HWK ist dann erheblich billiger (100 bis 200 Euro) .

    3. Man hat bereits ein bestimmtes Alter erreicht, in dem es nicht mehr zuzumutbar ist, die Meisterprüfung abzulegen. Diese Altersgrenze liegt gem. der entsprechenden Verordnung bei etwa 47 Jahren (siehe auch §8 HwO)

    4. Sie sind bereits mit einem (anderen) zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen und möchten ein weiteres zulassungspflichtiges Handwerk oder eine Teiltätigkeit aus einem weiteren zulassungspflichtigen Handwerk ausüben (§7a HwO) .

    5. Man stellt einfach einen Meister ein

    6. Man macht sich im Ausland selbständig - siehe Info-Seite mit Bedingungen nach Ländern

    Die Handwerker-Fibel Beachte: Selbst wenn Voraussetzungen nachgewiesen werden oder vorliegen, ist die deutsche Handwerkskammer (kurioserweise) nicht gesetzlich erpflichtet, diese auch zu erteilen. Erfahrungsgemäß haben es da einzelne Friseure schwerer als z.B. Billigketten, denen die begehrte Ausnahmegenehmigung zuweilen schnell und großzügig erteilt wird. Das ist erstens ungerecht und erweist der Friseurbranche keinen guten Dienst.

    HairWeb empfiehlt daher in diesem Fall einen erfahrenen Fachanwalt, der möglicherweise noch andere Mittel und Wege kennt auf die HWK einzuwirken.

    Quelle: u. a. Handwerkskammer       Stand 07/08

    Weitere Infos gibt es im HairWeb-Friseur-Forum -
    Gast-Experte dort ist u.a. Guido Scheffler (Friseur-Unternehmer.de



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