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  E U R O H A N D W E R K . D E 

Regelungen zur Ausübung verschiedener Handwerksberufe (z.B.Friseur) in Deutschland und Europa:

Nachweise, Befähigungen
und Voraussetzungen -       


Infoseite: 5 Möglichkeiten wie man einen Salon betreibt ohne selbst Meister zu sein


Deutschland


Befreiung vom Meisterzwang

Das Existenzgründungs-Kompendium. Die wichtigsten Regeln auf dem Weg in die SelbstständigkeitDurch die Reform der Handwerksordnung entfiel der bisherige Zwang zum Meisterbrief ab Januar 2004 für die Mehrzahl der Handwerksberufe ( Ende des "Meisterzwangs" in 53 von bisher 94 Handwerken) und erlaubt jetzt auch die Ausübung einfacher Tätigkeiten ohne Meisterprüfung. Und Handwerker, die den Meistertitel immer noch "offiziell" benötigen, können den "Meisterzwang" jetzt noch einfacher umgehen:

Zum Beispiel Friseure: Ein Friseur, der sich selbständig machen will, muss dann nicht mehr selbst den Meisterbrief haben. Es reicht dann aus, wenn er einen Meister beschäftige. Oder er muss sechs Jahre Berufserfahrung besitzen, davon vier Jahre in leitender Stellung.

Buchtipp!Wie aus dem Bericht vom ARD-Magazin plusminus hervorgeht, gibt es darüber hinaus noch eine weitere Möglichkeit: Die Handwerkskammern bieten in Einzelfällen befristete Ausnahmegenehmigungen an. Informieren Sie sich bei der für Ihre Region zuständigen Handwerkskammer.

Diese Regelung gilt übrigens nur für deutsche Staatsbürger: Zum Beispiel Friseure aus dem europäischem Ausland, die sich in Deuschland selbständig machen wollen, benötigen grundsätzlich keinen Meisterbrief...mehr

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Die gesetzlichen Reg
elungen in Kürze


Ausübung einfacher Tätigkeiten

Einfache Tätigkeiten im Handwerk, die innerhalb von drei Monaten erlernbar sind, fallen zukünftig nicht mehr unter die Handwerksordnung. Für deren Ausübung ist also die Ablegung einer Meisterprüfung nicht notwendig.

Befreiung vom Meisterzwang

Für 53 Handwerke entfällt der Meisterzwang. Diese Regelung soll zukünftig nur noch für gefahrgeneigte und ausbildungsintensive Bereiche gelten. Das heißt, Handwerksgesellen und -gesellinnen können ohne Meisterbrief ein Unternehmen gründen, wenn bei den auszuführenden Tätigkeiten keine Gefahren für die Gesundheit oder das Leben Dritter bestehen - in den so genannten "Zulassungsfreien Handwerksgewerben". Zu diesen zählen unter anderem Fliesenleger, Estrichleger und Behälter- und Apparatebauer.

Das Inhaberprinzip wird aufgehoben

Das Inhaberprinzip - wonach der Inhaber eines Handwerksbetriebes selbst Meister sein muss - ist gefallen. Künftig genügt es für alle Gesellschaftsformen, einen Betriebsleiter mit Meisterbrief einzustellen um handwerkliche Betriebe gründen oder übernehmen zu können.



Meisterbrief weiterhin erforderlich

Anders ist es bei Handwerken, die Gefahren für die Gesundheit oder das Leben von Personen mit sich bringen können oder die eine hohe Ausbildungsleistung erbringen, wie zum Beispiel Installateure, Elektrotechniker, Augenoptiker oder auch Friseure. Diese sind "Zulassungspflichtige Handwerke" - der Meisterbrief ist nach wie vor Voraussetzung zur Gründung eines Handwerksbetriebes.

Anwalt.de: Rechtsberatung aus allen FachgebietenZu den betroffenen Berufen zählen: Augenoptiker, Bäcker, Boots- und Schiffbauer, Brunnenbauer, Chirurgiemechaniker, Dachdecker, Elektromaschinenbauer, Elektrotechniker, Feinwerkmechaniker, Fleischer, Friseure, Gerüstbauer, Glasbläser und Glasapparatebauer, Glaser, Hörgeräteakustiker, Installateur- und Heizungsbauer, Informationstechniker, Kälteanlagenbauer, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Klempner, Konditoren, Kraftfahrzeugmechaniker, Maler und Lackierer, Maurer und Betonbauer, Metallbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Orthopädieschuhmacher, Orthopädietechniker, Schornsteinfeger, Seiler, Steinmetze und Steinbildhauer, Straßenbauer, Stukkateure, Tischler, Vulkaniseure und Reifenmechaniker, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Zahntechniker, Zimmerer und Zweiradmechaniker

Gesellen und Gesellinnen dieser Handwerke können aber unter folgenden Bedingungen ebenfalls ohne Meisterbrief das Handwerk ausüben: Sie müssen sechs Jahre Berufserfahrung besitzen, davon vier Jahre in leitender Stellung. Von dieser Regelung ausgenommen sind Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker.

Gesamter Text der Novelle:

http://www.bundesregierung.de/dokumente/-,413.495651/Artikel/dokument.htm

[plusminus (ARD) berichtete: Europäische Groteske...

20 Jahre Berufserfahrung zählen nicht, wenn es um die Handwerksordnung geht. Zumindest nicht bei deutschen Staatsbürgern. Woanders reicht da...mehr

Beitragstitel: [Der Barbier und die HWK Streit um den Meisterbrief /Autor: Mirko Tomic

Aktuelle gesetzliche Änderungen/Lockerungen z.B. für den Friseurberuf finden Sie hier: Branchen-News

Modell Deutschland. Ein Nachruf. Nachdem der Sozialismus auf deutschem Boden gescheitert ist, ist nun auch das System der Sozialen Marktwirtschaft am Ende: Das einstige Erfolgssystem hat sich selbst übersteuert. Alles zwingt uns zum Neustart. Vieles wird sich ändern in den kommenden Jahren: unsere Art zu arbeiten, zu leben, Politik zu machen und...mehr

Belgien

Viele Handwerksberufe sind gesetzlich geregelt: so z.B. Metzger, Friseur, Bau- und Gesundheitsberufe. Hier wird eine Bescheinigung über die Befähigung benötigt, sich selbständig zu machen. Entweder verfügt der Unternehmer selbst oder der von ihm bestellte Betriebsleiter über diese Bescheinigung. Dabei werden handwerkliche und betriebswirtschaftliche Kenntnisse gefordert. Handwerker müssen sich ins Handwerksregister, andere Gewerbetreibende ins Handelsregister eintragen lassen.

Dänemark

In Dänemark benötigen Handwerker, um sich selbständig zu machen, in der Regel keinen Nachweis einer fachlichen Qualifikation. Ausnahmen werden lediglich bei bestimmten gefahrgeneigten Handwerken und Gesundheitsberufen gemacht (z.B. Elektro- und Sanitärinstallateure). Hier ist ein Gesellenbrief Voraussetzung für die behördliche Genehmigung.

Finnland

Das Handwerk ist hier untergliedert in Gewerbe, für die keine behördliche Erlaubnis und kein Sachkundenachweis erforderlich ist sowie in bestimmte Berufe (gefahrgeneigte und Gesundheitsberufe) mit Qualifikationsnachweisen und Auflagen. Um sich selbständig zu machen, müssen prinzipiell keine besonderen Prüfungen abgelegt werden. Ausländer müssen stets Gewerbeerlaubnis beantragen.

Schweden

Keine Handwerksgesetzgebung. Außer einer Ausbildung von 2-3 Jahren mit Gesellen-abschluss bedarf es für eine Betriebsgründung keiner weiteren Nachweise. Ausnahmen: gefahrgeneigte Gewerbe bedürfen des Meisterabschlusses. Meistertitel kann auf Antrag verliehen werden. Industrieverbände können - unter Nachweis einer mindestens sechs jährigen Berufspraxis und kaufmännischer Kenntnis - Meisterbriefe ausstellen.

Schweden und übrige EU/EWR-Länder unterliegen verschiedenen Direktiven in Bezug auf die Anerkennung von Ausbildung und Berufskompetenz, die die Ausübung verschiedener Berufe zulässt, die gesetzlich und verordnungsmässig geregelt sind und die eine Ermächtigung, Approbation oder einen diesbezüglichen Nachweis erfordern. Hierbei gilt als Grundprinzip, daß derjenige, der ermächtigt ist, einen Beruf in seinem Heimatland auszuüben, dies auch in einem anderen Mitgliedsstaat tun kann. Ausnahmen kommen vor und ein Antrag ist stets erforderlich. Es gibt sog. Sektordirektiven, die für Apotheker, Architekten, Hebammen, Ärzte, Krankenschwestern, Zahnärzte und Tierärzte gelten. Weiterhin gibt es zwei generelle Direktiven und die Berufe, die sich auf die erste Direktive beziehen sind folgende: Rechtsanwalt, Ergotherapeut, Audionom, Biomedizinischer Analytiker, Diätist, Logopäde, Optiker, Orthopädischer Ingenieur, Psychologe, Psychotherapeut, Wirtschaftsprüfer, Rettungsleiter, Röntgenassistent, Krankengymnast, Krankenhausphysiker, Seeingenieur und Seekapitän. Die zweite Direktive betrifft: Leiter einer Rettungsmannschaft, Feuerwehrmann, Feuerschutzbeamter, Fahrzeugelektriker, Immobilienhändler, Flugzeugtechniker, Maschinist A und B, Maschinentechniker A und B, pharmazeutisch-technischer Assistent, Schiffer A und B. Steuermann A und B, Schornsteinfegermeister, Zahnhygienist, zahnärztliche Helfer sowie Fahrschullehrer. Auch andere Berufe wie z.B. Friseur und Elektriker müssen ev. in Schweden genehmigt werden. Auskünfte erteilt die Arbeitsvermittlung.

Informationen über erforderliche Formalitäten und die zuständige Behörde erteilt das Amt für Hochschulwesen, Telefon: +46-8563 085 00 oder im Internet: www.hsv.se
http://citizens.eu.int/



Niederlande

Das Niederlassungsrecht ist in Holland ähnlich der deutschen Gewerbeordnung geregelt. Es gibt dabei vier Berufsarten mit jeweils unterschiedlichen Niederlassungsbestimmungen. Die fachlichen Anforderungen der höchsten Stufe sind mit den deutschen Innungsvorschriften vergleichbar. Zur Gründung eines Handwerksbetriebes ist eine Zulassung der zuständigen Industrie- und Handelskammer erforderlich.

Offizielle Infoseite für Friseure, Kosmetiker, Fußpfleger
KOC NEDERLAND (Het kenniscentrum voor uiterlijke verzorging)
http://www.koc.nl (mit 1 deutschen Seite)
E-mail: koc@koc.nl



Frankreich

In Frankreich können 96 Gewerke in das Register der Handwerkskammern eingetragen werden. Der Zugang zu diesen Berufen ist gesetzlich geregelt, bedarf aber zur Selbständigkeit grundsätzlich -abgesehen von einem kurzen Lehrgang "Betriebsführung" - keiner besonderen Prüfung ;

Ausnahme: Friseurhandwerk. Hier ist Meisterabschluss oder "Brevet Professional" erforderlich. "Handwerksmeister" dürfen sich nur Besitzer bestimmter Prüfungen nennen.



Großbritannien

Lediglich Optiker müssen in England eine Ausbildung absolvieren sowie Berufspraxis vorweisen, um ihr Handwerk ausüben zu können. Registrieren lassen müssen sich nur Handwerksbetriebe, die Lebensmittel herstellen.



Irland

Es existieren weder Handwerksgesetze noch Niederlassungsvorschriften. In Irland können Handwerker allerdings nur Mitglied in Berufsverbänden werden, wenn sie über bestimmte Berufskenntnisse verfügen. Mehrjährige Lehrlingsausbildung endet ohne Gesellenprüfung.



Italien

Eine der deutschen Handwerksordnung adäquate Zulassungsregelung gibt es nur in der Provinz Bozen/Südtirol, Meisterabschlusszwang besteht aber nicht. Sonst kein Berufszulassungsrecht. Nur Installateure benötigen besondere Befähigungsnachweise. Betriebserlaubnisse werden von den Gemeinden erteilt.

Spanien

In Spanien gibt es über 150 klassische Handwerksberufe. Es besteht allgem. Gewerbe- und Niederlassungsfreiheit. Bestimmte Berufe (z.B. Elektroinstallateur) sind aber an Zulassungsvoraussetzungen geknüpft. Betriebsgründer können sich ins Handwerksregister eintragen lassen. (weitere Infos finden Sie hier )

Portugal

Besondere Ausbildung und Abschlüsse sind für die Gründung eines Betriebes nicht erforderlich. Es gilt hier das Prinzip der Gewerbefreiheit, wobei alle Gewerbetreibenden in einen staatlichen Register eingetragen sein müssen.

Griechenland

Hier ist das Handwerk trotz eigenständigen Wirtschaftsbereich nicht einheitlich kodifiziert. Einer Lizenz, die aufgrund einer Meisterprüfung erteilt wird, bedarf es aber überall. Zu dieser Grundvoraussetzung kommen aber noch weitere Genehmigungen, Zulassungen und Anmel-dungen, die aber grundsätzlich auch für andere Gewerbe gelten.

Luxemburg

Wie in Deutschland ist hier auch das Prinzip des Großen Befähigungsnachweises für die Handwerksausübung anerkannt. Es existiert auch eine -der deutschen ähnliche- Positivliste der handwerklichen Berufe. Neben Frankreich und Deutschland gibt es auch hier Handwerkskammern mit Pflichtmitgliedschaft.

Österreich

Es findet eine Einteilung in: "Handwerke" (Meisterprüfung), "gebundene" (Befähigungs-prüfung + staatl. Genehmigung) und "freie" Gewerbe statt. Für 96 Handwerke (ähnlich strukturiert wie in Deutschland) wird ein Befähigungsnachweis in Form des Meisterbriefes verlangt . Pflichtmitgliedschaft besteht sowohl in Gewerbekammer als auch in Innung.

Norwegen

Etwa 50 Berufe (z.B. Gesundheitshandwerke) sind gesetzlich normiert. Neben dem Gesellenbrief und ein- bis zweijähriger Berufserfahrung kann ein Meisterbrief erworben werden. Ziel ist es fähige Leute in den Stand zu versetzen, im Handwerk der Öffentlichkeit bestmöglich zu dienen.



Schweiz

Meisterprüfung oder gleichwertige Ausbildung haben nur Handwerker in Gefahrenberufen zu erbringen (Elektro, Sanitär u.a.); Ausnahmen sind mit behördlicher Genehmigung jedoch möglich. Nur diese sind auch konzessionspflichtig, da ansonsten Gewerbefreiheit besteht (auch Bauhauptgewerbe). Verbandszugehörigkeit ist grundsätzlich freiwillig. Dachorganisationen und Berufsverbände bestehen meist in der Rechtsform des eingetragenen Vereins.

 

Alle hier zur Verfügung gestellten Informationen erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit



 

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