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Deutschland
Befreiung vom Meisterzwang
Durch
die Reform der Handwerksordnung entfiel der bisherige Zwang
zum Meisterbrief ab Januar 2004 für die Mehrzahl der Handwerksberufe
( Ende des "Meisterzwangs" in 53 von
bisher 94 Handwerken) und erlaubt jetzt auch die Ausübung einfacher
Tätigkeiten ohne Meisterprüfung. Und Handwerker, die den Meistertitel immer noch "offiziell"
benötigen, können den "Meisterzwang" jetzt noch
einfacher umgehen:
Zum Beispiel Friseure: Ein Friseur, der sich selbständig
machen will, muss dann nicht mehr selbst den Meisterbrief haben. Es
reicht dann aus, wenn er einen Meister beschäftige. Oder er muss
sechs Jahre Berufserfahrung besitzen, davon vier Jahre in leitender
Stellung.
Wie aus dem Bericht
vom ARD-Magazin plusminus hervorgeht, gibt es darüber hinaus
noch eine weitere Möglichkeit: Die Handwerkskammern bieten in Einzelfällen
befristete Ausnahmegenehmigungen an. Informieren Sie sich bei der für
Ihre Region zuständigen Handwerkskammer.
Diese Regelung gilt übrigens nur für deutsche
Staatsbürger: Zum Beispiel Friseure aus dem europäischem Ausland,
die sich in Deuschland selbständig machen wollen, benötigen
grundsätzlich keinen Meisterbrief...mehr
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Die gesetzlichen Regelungen in Kürze
Ausübung einfacher Tätigkeiten
Einfache Tätigkeiten im Handwerk, die innerhalb
von drei Monaten erlernbar sind, fallen zukünftig nicht mehr unter
die Handwerksordnung. Für deren Ausübung ist also die Ablegung
einer Meisterprüfung nicht notwendig.
Befreiung vom Meisterzwang
Für 53 Handwerke entfällt der Meisterzwang.
Diese Regelung soll zukünftig nur noch für gefahrgeneigte
und ausbildungsintensive Bereiche gelten. Das heißt, Handwerksgesellen
und -gesellinnen können ohne Meisterbrief ein Unternehmen gründen,
wenn bei den auszuführenden Tätigkeiten keine Gefahren für
die Gesundheit oder das Leben Dritter bestehen - in den so genannten
"Zulassungsfreien Handwerksgewerben". Zu diesen zählen
unter anderem Fliesenleger, Estrichleger und Behälter- und Apparatebauer.
Das Inhaberprinzip wird aufgehoben
Das Inhaberprinzip - wonach der Inhaber eines Handwerksbetriebes
selbst Meister sein muss - ist gefallen. Künftig genügt es
für alle Gesellschaftsformen, einen Betriebsleiter mit Meisterbrief
einzustellen um handwerkliche Betriebe gründen oder übernehmen
zu können.
Meisterbrief weiterhin erforderlich
Anders ist es bei Handwerken, die Gefahren für
die Gesundheit oder das Leben von Personen mit sich bringen können
oder die eine hohe Ausbildungsleistung erbringen, wie zum Beispiel Installateure,
Elektrotechniker, Augenoptiker oder auch Friseure. Diese sind "Zulassungspflichtige
Handwerke" - der Meisterbrief ist nach wie vor Voraussetzung zur
Gründung eines Handwerksbetriebes.
Zu den betroffenen Berufen zählen: Augenoptiker,
Bäcker, Boots- und Schiffbauer, Brunnenbauer, Chirurgiemechaniker,
Dachdecker, Elektromaschinenbauer, Elektrotechniker, Feinwerkmechaniker,
Fleischer, Friseure, Gerüstbauer, Glasbläser und Glasapparatebauer,
Glaser, Hörgeräteakustiker, Installateur- und Heizungsbauer,
Informationstechniker, Kälteanlagenbauer, Karosserie- und Fahrzeugbauer,
Klempner, Konditoren, Kraftfahrzeugmechaniker, Maler und Lackierer,
Maurer und Betonbauer, Metallbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Orthopädieschuhmacher,
Orthopädietechniker, Schornsteinfeger, Seiler, Steinmetze und Steinbildhauer,
Straßenbauer, Stukkateure, Tischler, Vulkaniseure und Reifenmechaniker,
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Zahntechniker, Zimmerer
und Zweiradmechaniker
Gesellen und Gesellinnen dieser Handwerke können
aber unter folgenden Bedingungen ebenfalls ohne Meisterbrief das Handwerk
ausüben: Sie müssen sechs Jahre Berufserfahrung besitzen,
davon vier Jahre in leitender Stellung. Von dieser Regelung ausgenommen
sind Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker,
Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker.
Gesamter
Text der Novelle:
http://www.bundesregierung.de/dokumente/-,413.495651/Artikel/dokument.htm
[plusminus (ARD) berichtete: Europäische Groteske... 20 Jahre Berufserfahrung zählen
nicht, wenn es um die Handwerksordnung geht. Zumindest nicht bei deutschen
Staatsbürgern. Woanders reicht da...mehr
Beitragstitel: [Der Barbier und die HWK
Streit um den Meisterbrief /Autor: Mirko Tomic
Aktuelle gesetzliche Änderungen/Lockerungen
z.B. für den Friseurberuf finden Sie hier: Branchen-News
Modell
Deutschland. Ein Nachruf. Nachdem der Sozialismus auf deutschem Boden
gescheitert ist, ist nun auch das System der Sozialen Marktwirtschaft
am Ende: Das einstige Erfolgssystem hat sich selbst übersteuert.
Alles zwingt uns zum Neustart. Vieles wird sich ändern in den kommenden
Jahren: unsere Art zu arbeiten, zu leben, Politik zu machen und...mehr
Belgien
Viele Handwerksberufe sind gesetzlich
geregelt: so z.B. Metzger, Friseur, Bau- und Gesundheitsberufe. Hier
wird eine Bescheinigung über die Befähigung benötigt, sich selbständig
zu machen. Entweder verfügt der Unternehmer selbst oder der von ihm
bestellte Betriebsleiter über diese Bescheinigung. Dabei werden handwerkliche
und betriebswirtschaftliche Kenntnisse gefordert. Handwerker müssen
sich ins Handwerksregister, andere Gewerbetreibende ins Handelsregister
eintragen lassen.
Dänemark
In Dänemark benötigen Handwerker, um sich
selbständig zu machen, in der Regel keinen Nachweis einer fachlichen
Qualifikation. Ausnahmen werden lediglich bei bestimmten gefahrgeneigten
Handwerken und Gesundheitsberufen gemacht (z.B. Elektro- und Sanitärinstallateure).
Hier ist ein Gesellenbrief Voraussetzung für die behördliche Genehmigung.
Finnland
Das
Handwerk ist hier untergliedert in Gewerbe, für die keine behördliche
Erlaubnis und kein Sachkundenachweis erforderlich ist sowie in bestimmte
Berufe (gefahrgeneigte und Gesundheitsberufe) mit Qualifikationsnachweisen
und Auflagen. Um sich selbständig zu machen, müssen prinzipiell keine
besonderen Prüfungen abgelegt werden. Ausländer müssen stets Gewerbeerlaubnis
beantragen.
Schweden
Keine Handwerksgesetzgebung. Außer einer
Ausbildung von 2-3 Jahren mit Gesellen-abschluss bedarf es für eine
Betriebsgründung keiner weiteren Nachweise. Ausnahmen: gefahrgeneigte
Gewerbe bedürfen des Meisterabschlusses. Meistertitel kann auf Antrag
verliehen werden. Industrieverbände können - unter Nachweis einer mindestens
sechs jährigen Berufspraxis und kaufmännischer Kenntnis - Meisterbriefe
ausstellen.
Schweden und übrige EU/EWR-Länder
unterliegen verschiedenen Direktiven in Bezug auf die Anerkennung von
Ausbildung und Berufskompetenz, die die Ausübung verschiedener
Berufe zulässt, die gesetzlich und verordnungsmässig geregelt
sind und die eine Ermächtigung, Approbation oder einen diesbezüglichen
Nachweis erfordern. Hierbei gilt als Grundprinzip, daß derjenige, der
ermächtigt ist, einen Beruf in seinem Heimatland auszuüben,
dies auch in einem anderen Mitgliedsstaat tun kann. Ausnahmen kommen
vor und ein Antrag ist stets erforderlich. Es gibt sog. Sektordirektiven,
die für Apotheker, Architekten, Hebammen, Ärzte, Krankenschwestern,
Zahnärzte und Tierärzte gelten. Weiterhin gibt es zwei generelle
Direktiven und die Berufe, die sich auf die erste Direktive beziehen
sind folgende: Rechtsanwalt, Ergotherapeut, Audionom, Biomedizinischer
Analytiker, Diätist, Logopäde, Optiker, Orthopädischer
Ingenieur, Psychologe, Psychotherapeut, Wirtschaftsprüfer, Rettungsleiter,
Röntgenassistent, Krankengymnast, Krankenhausphysiker, Seeingenieur
und Seekapitän. Die zweite Direktive betrifft: Leiter einer Rettungsmannschaft,
Feuerwehrmann, Feuerschutzbeamter, Fahrzeugelektriker, Immobilienhändler,
Flugzeugtechniker, Maschinist A und B, Maschinentechniker A und B, pharmazeutisch-technischer
Assistent, Schiffer A und B. Steuermann A und B, Schornsteinfegermeister,
Zahnhygienist, zahnärztliche Helfer sowie Fahrschullehrer. Auch
andere Berufe wie z.B. Friseur und Elektriker müssen ev. in Schweden
genehmigt werden. Auskünfte erteilt die Arbeitsvermittlung.
Informationen über erforderliche
Formalitäten und die zuständige Behörde erteilt das Amt
für Hochschulwesen, Telefon: +46-8563 085 00 oder im Internet:
www.hsv.se
http://citizens.eu.int/
Niederlande
Das Niederlassungsrecht ist in Holland
ähnlich der deutschen Gewerbeordnung geregelt. Es gibt dabei vier Berufsarten
mit jeweils unterschiedlichen Niederlassungsbestimmungen. Die fachlichen
Anforderungen der höchsten Stufe sind mit den deutschen Innungsvorschriften
vergleichbar. Zur Gründung eines Handwerksbetriebes ist eine Zulassung
der zuständigen Industrie- und Handelskammer erforderlich.
Offizielle Infoseite für Friseure,
Kosmetiker, Fußpfleger
KOC NEDERLAND (Het kenniscentrum voor uiterlijke verzorging)
http://www.koc.nl (mit 1 deutschen Seite)
E-mail: koc@koc.nl
Frankreich
In Frankreich können 96 Gewerke in das
Register der Handwerkskammern eingetragen werden. Der Zugang zu diesen
Berufen ist gesetzlich geregelt, bedarf aber zur Selbständigkeit grundsätzlich
-abgesehen von einem kurzen Lehrgang "Betriebsführung" - keiner besonderen
Prüfung ;
Ausnahme: Friseurhandwerk. Hier ist Meisterabschluss
oder "Brevet Professional" erforderlich. "Handwerksmeister" dürfen sich
nur Besitzer bestimmter Prüfungen nennen.
Großbritannien
Lediglich Optiker müssen in England eine
Ausbildung absolvieren sowie Berufspraxis vorweisen, um ihr Handwerk
ausüben zu können. Registrieren lassen müssen sich nur Handwerksbetriebe,
die Lebensmittel herstellen.
Irland
Es existieren weder Handwerksgesetze noch
Niederlassungsvorschriften. In Irland können Handwerker allerdings nur
Mitglied in Berufsverbänden werden, wenn sie über bestimmte Berufskenntnisse
verfügen. Mehrjährige Lehrlingsausbildung endet ohne Gesellenprüfung.
Italien
Eine der deutschen Handwerksordnung adäquate
Zulassungsregelung gibt es nur in der Provinz Bozen/Südtirol, Meisterabschlusszwang
besteht aber nicht. Sonst kein Berufszulassungsrecht. Nur Installateure
benötigen besondere Befähigungsnachweise. Betriebserlaubnisse werden
von den Gemeinden erteilt.
Spanien
In Spanien gibt es über 150 klassische
Handwerksberufe. Es besteht allgem. Gewerbe- und Niederlassungsfreiheit.
Bestimmte Berufe (z.B. Elektroinstallateur) sind aber an Zulassungsvoraussetzungen
geknüpft. Betriebsgründer können sich ins Handwerksregister eintragen
lassen. (weitere Infos finden Sie hier
)
Portugal
Besondere Ausbildung und Abschlüsse sind
für die Gründung eines Betriebes nicht erforderlich. Es gilt hier das
Prinzip der Gewerbefreiheit, wobei alle Gewerbetreibenden in einen staatlichen
Register eingetragen sein müssen.
Griechenland
Hier ist das Handwerk trotz eigenständigen
Wirtschaftsbereich nicht einheitlich kodifiziert. Einer Lizenz, die
aufgrund einer Meisterprüfung erteilt wird, bedarf es aber überall.
Zu dieser Grundvoraussetzung kommen aber noch weitere Genehmigungen,
Zulassungen und Anmel-dungen, die aber grundsätzlich auch für andere
Gewerbe gelten.
Luxemburg
Wie in Deutschland ist hier auch das Prinzip
des Großen Befähigungsnachweises für die Handwerksausübung anerkannt.
Es existiert auch eine -der deutschen ähnliche- Positivliste der handwerklichen
Berufe. Neben Frankreich und Deutschland gibt es auch hier Handwerkskammern
mit Pflichtmitgliedschaft.
Österreich
Es findet eine Einteilung in: "Handwerke"
(Meisterprüfung), "gebundene" (Befähigungs-prüfung + staatl. Genehmigung)
und "freie" Gewerbe statt. Für 96 Handwerke (ähnlich strukturiert wie
in Deutschland) wird ein Befähigungsnachweis in Form des Meisterbriefes
verlangt . Pflichtmitgliedschaft besteht sowohl in Gewerbekammer als
auch in Innung.
Norwegen
Etwa 50 Berufe (z.B. Gesundheitshandwerke)
sind gesetzlich normiert. Neben dem Gesellenbrief und ein- bis zweijähriger
Berufserfahrung kann ein Meisterbrief erworben werden. Ziel ist es fähige
Leute in den Stand zu versetzen, im Handwerk der Öffentlichkeit bestmöglich
zu dienen.
Schweiz
Meisterprüfung oder gleichwertige Ausbildung
haben nur Handwerker in Gefahrenberufen zu erbringen (Elektro, Sanitär
u.a.); Ausnahmen sind mit behördlicher Genehmigung jedoch möglich. Nur
diese sind auch konzessionspflichtig, da ansonsten Gewerbefreiheit besteht
(auch Bauhauptgewerbe). Verbandszugehörigkeit ist grundsätzlich freiwillig.
Dachorganisationen und Berufsverbände bestehen meist in der Rechtsform
des eingetragenen Vereins.
Alle hier zur Verfügung gestellten
Informationen erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit, Aktualität
und Vollständigkeit
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