Selbständig ohne Meistertitel
Durch die Reform der Handwerksordnung
entfiel der bisherige Zwang zum Meisterbrief ab Januar
2004 für die Mehrzahl der Handwerksberufe (Ende des Meisterzwangs in 53 von bisher 94 Handwerken) und erlaubt jetzt
auch die Ausübung einfacher Tätigkeiten ohne Meisterprüfung. Handwerker, die den Meistertitel immer noch "offiziell"
benötigen, können den "Meisterzwang" jetzt noch
einfacher umgehen:
Zum Beispiel Friseure: Ein Friseur, der sich selbständig
machen will, muss dann nicht mehr selbst den Meisterbrief haben. Es
reicht dann aus, wenn er einen Meister beschäftige. Oder er muss
sechs Jahre Berufserfahrung besitzen, davon vier Jahre in leitender
Stellung.
Wie aus dem Bericht vom ARD-Magazin plusminus hervorgeht, gibt es darüber hinaus noch eine weitere Möglichkeit: Die Handwerkskammern bieten in Einzelfällen befristete Ausnahmegenehmigungen an. Informieren Sie sich bei der für Ihre Region zuständigen Handwerkskammer.
Diese Regelung gilt übrigens nur für deutsche Staatsbürger: Friseure aus dem europäischem Ausland, die sich in Deuschland selbständig machen wollen, benötigen grundsätzlich keinen Meisterbrief.
Quelle: http://www.bundesregierung.de/dokumente/-,413.495651/Artikel/dokument.htm
Anerkennung des deutschen Meistertitels innerhalb der EU
Die EU hat den deutschen Meisterbrief als Spitzenqualifikation (Best Practice) in Europa anerkannt. In der "EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen" [1] werden die Meisterbriefe in "Stufe 3 (Diplom kurzer Studiengang)" eingeordnet. Diese Richtlinie tritt bis Ende November 2007 in Kraft. Damit ist der Meistertitel mit dem Fachhochschulabschluss (Bachelor) auf einer Stufe angesiedelt. (Quelle Wikipedia)
Friseurmeister/in
Kurzbeschreibung der Aufgaben und Tätigkeiten
Friseurmeister/innen übernehmen verantwortliche Fach- und Führungsaufgaben
in Betrieben des Friseurhandwerks. Viele Meister/innen machen sich selbständig
und gründen eigene Betriebe. Neben der fachlichen Arbeit wirken
sie bei der Ausbildung von Auszubildenden mit. Dabei haben sie einschlägige
rechtliche Regelungen, pädagogische Grundsätze sowie psychologische
und physiologische Gegebenheiten zu beachten.
In der Regel arbeiten Friseurmeister/innen praktisch im Betrieb mit.
Sie beraten die Kunden bei der Wahl einer passenden und modischen Frisur,
schneiden, formen und färben Kopf- und Barthaare und führen
kosmetische Behandlungen durch. Außerdem beraten sie die Kunden
bei der Auswahl, Verwendung und Pflege von künstlichen Haarteilen
wie Perücken oder Toupets.
Friseurmeister/innen teilen ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein,
organisieren die Arbeitsabläufe im Betrieb, kontrollieren die Einhaltung
von Kosten und Terminen und prüfen die Arbeitsausführung.
Sie sorgen für die Betriebsbereitschaft und den rationellen Einsatz
der Betriebsmittel und sind für den Einkauf der im Salon eingesetzten
Produkte (Haar-, Haut- und Körperpflegemittel, Kosmetikartikel,
Werkzeuge und Geräte zur Haarpflege) zuständig.
Friseurmeister/innen arbeiten im Bereich der Körperpflege, zum
Beispiel in Fachbetrieben des Friseurhandwerks, Hotels, Krankenhäusern,
Fernsehanstalten sowie im Einzel- und Großhandel mit Haarpflege-
und Kosmetikartikeln oder im Beauty-Center. Ihr Arbeitsplatz dort ist
der Friseursalon, aber auch der Verkaufsraum. Für die kaufmännisch-verwaltenden
Arbeiten steht ihnen in der Regel ein Büroraum zur Verfügung.

Prüfungsvorbereitung Friseurmeister/-in, mit CD-ROM
von Helga Büttner - Broschiert - Bildungsverlag E1ns
Erschienen 2004...mehr
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Ausbildung
Bei
der Ausbildung zum Friseurmeister/zur Friseurmeisterin handelt es sich
um eine berufliche Fortbildung nach der Handwerksordnung (HwO), die
eine Ausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Friseur/in mit mehrjähriger
Berufspraxis voraussetzt.
Die Fortbildung erfolgt im Bereich des Handwerks. Die Dauer der Vorbereitungskurse
für die Meisterprüfung ist sehr unterschiedlich. Teilzeitlehrgänge
und Vollzeitlehrgänge dauern von mehreren Wochen bis zu 2 Jahre.
Friseurmeister/in: Ausbildungsinhalte
/ Ablauf / Abschluss
Im fachpraktischen Teil I der Ausbildung lernen
die Prüfungsanwärter/innen zum Beispiel:
- wie man einen Damen- und Herren-Haarschnitt, eine Haarfärbung und
eine Frisur für einen besonderen Anlass macht,
- wie man pflegende und dekorative kosmetische Behandlungen und Nageldesignarbeiten
durchführt,
- wie man verschiedene Schnitttechniken anwendet,
- wie man Haar chemisch vorbehandelt und dauerhaft umformt,
- wie man Langhaar frisiert,
- wie man einen Haarersatz einarbeitet.
Im fachtheoretischen Teil II der Meisterprüfung werden zum Beispiel folgende
Inhalte vermittelt:
- Kundenberatung
- wie man Haar und Haut beurteilt
- Wirkungsweise und Inhaltsstoffe unterschiedlicher pflegender und
kosmetischer Produkte
- Methoden der Haarfärbung und Haarstrukturveränderung
- Haarschneidetechniken und Methoden der Haarpflege und Frisurgestaltung
- Pflegende und dekorative kosmetische Behandlungen
- Methoden der Nagelpflege
- Betriebskosten und Preiskalkulation
- Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der Nachfrage, Personalsituation
und unterschiedlicher Arbeitszeitmodelle
- Maßnahmen zur Kundenpflege und Neukundengewinnung
- Einschlägige gesetzliche Bestimmungen (Unfall-, Arbeits-, Gesundheits-
und Umweltschutz)
Im betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Teil III der
Prüfungsvorbereitung werden folgende Inhalte vermittelt:
- Grundlagen des Rechnungswesens und Controllings
- Grundlagen wirtschaftlichen Handelns im Betrieb
- Rechtliche und steuerliche Grundlagen
Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil IV werden folgende Inhalte vermittelt:
Allgemeine
Grundlagen
- Planung der Ausbildung
- Einstellung von Auszubildenden
- Ausbildung am Arbeitsplatz
- Förderung des Lernprozesses
- Ausbildung in der Gruppe
- Abschluss der Ausbildung
Ausbildungsabschluss, Nachweise
und Prüfungen

Ausbildungsabschluss: Fortbildungsprüfung nach
der Handwerksordnung
Die Prüfung wird auf Grundlage der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild
und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung
im Friseur-Handwerk und
der Verordnung über gemeinsame Anforderungen
in der Meisterprüfung im Handwerk durchgeführt.
Erforderliche Nachweise: Voraussetzung für die Zulassung
zur Prüfung ist, daß die in der Verordnung vorgeschriebene berufliche
Vorbildung und Praxis nachgewiesen wird.Erforderliche Prüfungen:
Meisterprüfung
Mit der Meisterprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbstständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine Handlungskompetenz selbstständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
Die Meisterprüfung besteht aus praktischen, schriftlichen und mündlichen Teilen.
Teil I
Die fachpraktische Prüfung (Teil I) beinhaltet ein Meisterprüfungsprojekt,
ein darauf bezogenes Fachgespräch und eine Situationsaufgabe.
Prüfungsdauer
Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojektes soll insgesamt nicht länger
als zwei Arbeitstage und das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten
dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht
überschreiten.
Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Kundenauftrag zu planen und durchzuführen,
der modische Friseur- und Kosmetikdienstleistungen für einen besonderen
Anlass zum Inhalt hat und folgende Elemente enthält:
- einen Haarschnitt, eine Haarfärbung und eine Frisur für eine Dame,
- einen Haarschnitt mit Frisur für einen Herrn,
- eine dekorative kosmetische Behandlung und eine Nageldesignarbeit
für eine Dame.
Vor der Ausführung muss der Prüfling Entwurfs-, Planungs- und Berechnungsunterlagen
ausarbeiten und ein Angebot erstellen.
Im Fachgespräch soll der Prüfling die fachlichen Zusammenhänge, die
dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, aufzeigen, den Ablauf des
Meisterprüfungsprojektes begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt
verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darstellen.
Als Situationsaufgabe sind 6 der folgenden Arbeiten auszuführen (die
drei erstgenannten müssen dabei auf jeden Fall ausgeführt werden):
- Eine vorgegebene Damenfrisur mit deutlicher Änderung von Form und
Volumen unter Anwendung verschiedener Schnitttechniken herstellen
- Chemisch vorbehandeltes Haar an einem Damenmodell dauerhaft umformen
und Pflegemaßnahmen anwenden
- An einem Herrenmodell klassisch Haare schneiden
- Langhaar am Medium frisieren
- Haarersatz am Medium einarbeiten
- Ein Damenmodell zur Beschaffenheit des Haares sowie zur Frisurengestaltung
beraten
- Bei einem Damenmodell die Haut beurteilen und Behandlungsvorschläge
ableiten
- Pflegende kosmetische Behandlung einschließlich Nagelpflege durchführen
Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung.
Teil II
Der Prüfling soll in der fachtheoretischen Prüfung (Teil II) Kenntnisse
in folgenden Prüfungsfächern nachweisen:
- Gestaltung und Technik
- Salonmanagement
Im Prüfungsfach Gestaltung und Technik soll der Prüfling nachweisen,
daß er in der Lage ist, Kundenwünsche zu ermitteln, Haar und Haut zu
beurteilen und unter sachgerechtem Einsatz unterschiedlicher Produkte
Haarschnitte, Frisuren und kosmetische Behandlungen zu planen und zu
berechnen.
Im Prüfungsfach Salonmanagement soll der Prüfling nachweisen, daß
er in der Lage ist, die Abwicklung von Aufträgen sowie Aufgaben der
Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Friseurbetrieb wahrzunehmen
und Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg notwendig
sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen.
Prüfungsdauer
Die Prüfung erfolgt schriftlich und soll insgesamt nicht länger als
sechs Stunden dauern.
Die schriftliche Prüfung ist in einem Prüfungsfach auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Meisterprüfungsausschusses durch eine mündliche
Prüfung zu ergänzen, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung
ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 Minuten dauern.
Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II ist eine insgesamt
ausreichende Prüfungsleistung.
Teil III Der Prüfling soll in der Prüfung der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen
und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) die zur selbstständigen Führung
eines Handwerksbetriebes erforderlichen Kenntnisse in den folgenden
Handlungsfeldern nachweisen:
- Grundlagen des Rechnungswesens und Controllings
- Grundlagen wirtschaftlichen Handelns im Betrieb
- Rechtliche und steuerliche Grundlagen
Die Prüfung erfolgt schriftlich und soll insgesamt nicht länger als
fünf Stunden dauern. In jedem Handlungsfeld sind mehrere Aufgaben zu
bearbeiten.
Die schriftliche Prüfung ist in einem Handlungsfeld auf Antrag des
Prüflings oder nach Ermessen des Meisterprüfungsausschusses durch eine
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese das Bestehen des Teils der
Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll nicht länger als
20 Minuten dauern.
Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils III der Meisterprüfung
ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung.
Teil IV Der Prüfling soll in der Prüfung der berufs- und arbeitspädagogischen
Kenntnisse (Teil IV) die zur ordnungsgemäßen Ausbildung von Lehrlingen
erforderlichen Kenntnisse in den folgenden Handlungsfeldern nachweisen:
- Allgemeine Grundlagen
- Planung der Ausbildung
- Einstellung von Auszubildenden
- Ausbildung am Arbeitsplatz
- Förderung des Lernprozesses
- Ausbildung in der Gruppe
- Abschluss der Ausbildung
Die Prüfung erfolgt schriftlich und praktisch. Die schriftliche Prüfung
soll insgesamt nicht länger als drei Stunden dauern. Dabei sind Aufgaben
aus mehreren Handlungsfeldern zu bearbeiten. Der praktische Teil besteht
aus der Präsentation oder der praktischen Durchführung einer vom Prüfling
auszuwählenden Ausbildungseinheit und aus einem Prüfungsgespräch. Der
praktische Teil soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
Die schriftliche Prüfung ist in einem Handlungsfeld auf Antrag des
Prüflings oder nach Ermessen des Meisterprüfungsausschusses durch eine
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese das Bestehen des Teils der
Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll nicht länger als
20 Minuten dauern.
Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils IV der Meisterprüfung
ist eine jeweils ausreichende Leistung im schriftlichen und praktischen
Teil.
Prüfungswiederholung
Die einzelnen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden.
Prüfende Stelle:
Die Prüfung wird durch Meisterprüfungsausschüsse abgenommen, die als
staatliche Prüfungsbehörden für die einzelnen Handwerksberufe am Sitz
der Handwerkskammern für ihren Bezirk eingerichtet sind.
Abschlussbezeichnung: Die Abschlussbezeichnung lautet: Friseurmeister/Friseurmeisterin.
Ausbildungsform
Die berufliche Fortbildung ist bundesweit geregelt. Für die Ausbildung
vom Gesellen/von der Gesellin zum/zur Meister/in ist kein bestimmter
Ausbildungsgang vorgeschrieben. Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung
werden von unterschiedlichen Trägern (Handwerkskammern, Landesinnungsverbänden
und anderen Bildungseinrichtungen) angeboten und können in Vollzeit
oder Teilzeit absolviert werden.
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