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Verzeichnis der Meisterschulen in Deutschland


Selbständig ohne Meistertitel

Durch die Reform der Handwerksordnung entfiel der bisherige Zwang zum Meisterbrief ab Januar 2004 für die Mehrzahl der Handwerksberufe (Ende des Meisterzwangs in 53 von bisher 94 Handwerken) und erlaubt jetzt auch die Ausübung einfacher Tätigkeiten ohne Meisterprüfung. Handwerker, die den Meistertitel immer noch "offiziell" benötigen, können den "Meisterzwang" jetzt noch einfacher umgehen: Zum Beispiel Friseure: Ein Friseur, der sich selbständig machen will, muss dann nicht mehr selbst den Meisterbrief haben. Es reicht dann aus, wenn er einen Meister beschäftige. Oder er muss sechs Jahre Berufserfahrung besitzen, davon vier Jahre in leitender Stellung.

Wie aus dem Bericht vom ARD-Magazin plusminus hervorgeht, gibt es darüber hinaus noch eine weitere Möglichkeit: Die Handwerkskammern bieten in Einzelfällen befristete Ausnahmegenehmigungen an. Informieren Sie sich bei der für Ihre Region zuständigen Handwerkskammer. Diese Regelung gilt übrigens nur für deutsche Staatsbürger: Friseure aus dem europäischem Ausland, die sich in Deuschland selbständig machen wollen, benötigen grundsätzlich keinen Meisterbrief.

Quelle: http://www.bundesregierung.de/dokumente/-,413.495651/Artikel/dokument.htm  

 

Anerkennung des deutschen Meistertitels innerhalb der EU

Die EU hat den deutschen Meisterbrief als Spitzenqualifikation (Best Practice) in Europa anerkannt. In der "EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen" [1] werden die Meisterbriefe in "Stufe 3 (Diplom kurzer Studiengang)" eingeordnet. Diese Richtlinie tritt bis Ende November 2007 in Kraft. Damit ist der Meistertitel mit dem Fachhochschulabschluss (Bachelor) auf einer Stufe angesiedelt. (Quelle Wikipedia)

 

Friseurmeister/in

Kurzbeschreibung der Aufgaben und Tätigkeiten

Fachkunde für FriseureFriseurmeister/innen übernehmen verantwortliche Fach- und Führungsaufgaben in Betrieben des Friseurhandwerks. Viele Meister/innen machen sich selbständig und gründen eigene Betriebe. Neben der fachlichen Arbeit wirken sie bei der Ausbildung von Auszubildenden mit. Dabei haben sie einschlägige rechtliche Regelungen, pädagogische Grundsätze sowie psychologische und physiologische Gegebenheiten zu beachten.   In der Regel arbeiten Friseurmeister/innen praktisch im Betrieb mit.

Sie beraten die Kunden bei der Wahl einer passenden und modischen Frisur, schneiden, formen und färben Kopf- und Barthaare und führen kosmetische Behandlungen durch. Außerdem beraten sie die Kunden bei der Auswahl, Verwendung und Pflege von künstlichen Haarteilen wie Perücken oder Toupets. Friseurmeister/innen teilen ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein, organisieren die Arbeitsabläufe im Betrieb, kontrollieren die Einhaltung von Kosten und Terminen und prüfen die Arbeitsausführung. Sie sorgen für die Betriebsbereitschaft und den rationellen Einsatz der Betriebsmittel und sind für den Einkauf der im Salon eingesetzten Produkte (Haar-, Haut- und Körperpflegemittel, Kosmetikartikel, Werkzeuge und Geräte zur Haarpflege) zuständig.

Friseurmeister/innen arbeiten im Bereich der Körperpflege, zum Beispiel in Fachbetrieben des Friseurhandwerks, Hotels, Krankenhäusern, Fernsehanstalten sowie im Einzel- und Großhandel mit Haarpflege- und Kosmetikartikeln oder im Beauty-Center. Ihr Arbeitsplatz dort ist der Friseursalon, aber auch der Verkaufsraum. Für die kaufmännisch-verwaltenden Arbeiten steht ihnen in der Regel ein Büroraum zur Verfügung.  



Prüfungsvorbereitung Friseurmeister/-in, mit CD-ROM

von Helga Büttner - Broschiert - Bildungsverlag E1ns

Erschienen 2004...mehr

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Ausbildung



Fachkunde für FriseureBei der Ausbildung zum Friseurmeister/zur Friseurmeisterin handelt es sich um eine berufliche Fortbildung nach der Handwerksordnung (HwO), die eine Ausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Friseur/in mit mehrjähriger Berufspraxis voraussetzt. Die Fortbildung erfolgt im Bereich des Handwerks. Die Dauer der Vorbereitungskurse für die Meisterprüfung ist sehr unterschiedlich. Teilzeitlehrgänge und Vollzeitlehrgänge dauern von mehreren Wochen bis zu 2 Jahre.   Friseurmeister/in: Ausbildungsinhalte / Ablauf / Abschluss


Im fachpraktischen Teil I der Ausbildung lernen die Prüfungsanwärter/innen zum Beispiel:

  • wie man einen Damen- und Herren-Haarschnitt, eine Haarfärbung und eine Frisur für einen besonderen Anlass macht,
  • wie man pflegende und dekorative kosmetische Behandlungen und Nageldesignarbeiten durchführt,
  • wie man verschiedene Schnitttechniken anwendet,
  • wie man Haar chemisch vorbehandelt und dauerhaft umformt,
  • wie man Langhaar frisiert,
  • wie man einen Haarersatz einarbeitet.

Im fachtheoretischen Teil II der Meisterprüfung werden zum Beispiel folgende Inhalte vermittelt:

  • Kundenberatung
  • wie man Haar und Haut beurteilt
  • Wirkungsweise und Inhaltsstoffe unterschiedlicher pflegender und kosmetischer Produkte
  • Methoden der Haarfärbung und Haarstrukturveränderung
  • Haarschneidetechniken und Methoden der Haarpflege und Frisurgestaltung
  • Pflegende und dekorative kosmetische Behandlungen
  • Methoden der Nagelpflege
  • Betriebskosten und Preiskalkulation
  • Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der Nachfrage, Personalsituation und unterschiedlicher Arbeitszeitmodelle
  • Maßnahmen zur Kundenpflege und Neukundengewinnung
  • Einschlägige gesetzliche Bestimmungen (Unfall-, Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz)

Im betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Teil III der Prüfungsvorbereitung werden folgende Inhalte vermittelt:

  • Grundlagen des Rechnungswesens und Controllings
  • Grundlagen wirtschaftlichen Handelns im Betrieb
  • Rechtliche und steuerliche Grundlagen

Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil IV werden folgende Inhalte vermittelt:

  • Fachkunde für FriseureAllgemeine Grundlagen
  • Planung der Ausbildung
  • Einstellung von Auszubildenden
  • Ausbildung am Arbeitsplatz
  • Förderung des Lernprozesses
  • Ausbildung in der Gruppe
  • Abschluss der Ausbildung

Ausbildungsabschluss, Nachweise und Prüfungen


Ausbildungsabschluss:
Fortbildungsprüfung nach der Handwerksordnung Die Prüfung wird auf Grundlage der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Friseur-Handwerk und der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk durchgeführt. Erforderliche Nachweise: Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, daß die in der Verordnung vorgeschriebene berufliche Vorbildung und Praxis nachgewiesen wird.Erforderliche Prüfungen:


Meisterprüfung

Mit der Meisterprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbstständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine Handlungskompetenz selbstständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

Die Meisterprüfung besteht aus praktischen, schriftlichen und mündlichen Teilen.


Teil I

Die fachpraktische Prüfung (Teil I) beinhaltet ein Meisterprüfungsprojekt, ein darauf bezogenes Fachgespräch und eine Situationsaufgabe.

Prüfungsdauer

Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojektes soll insgesamt nicht länger als zwei Arbeitstage und das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten. Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Kundenauftrag zu planen und durchzuführen, der modische Friseur- und Kosmetikdienstleistungen für einen besonderen Anlass zum Inhalt hat und folgende Elemente enthält:

  • einen Haarschnitt, eine Haarfärbung und eine Frisur für eine Dame,
  • einen Haarschnitt mit Frisur für einen Herrn,
  • eine dekorative kosmetische Behandlung und eine Nageldesignarbeit für eine Dame.

Vor der Ausführung muss der Prüfling Entwurfs-, Planungs- und Berechnungsunterlagen ausarbeiten und ein Angebot erstellen. Im Fachgespräch soll der Prüfling die fachlichen Zusammenhänge, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, aufzeigen, den Ablauf des Meisterprüfungsprojektes begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darstellen. Als Situationsaufgabe sind 6 der folgenden Arbeiten auszuführen (die drei erstgenannten müssen dabei auf jeden Fall ausgeführt werden):

 

  • Eine vorgegebene Damenfrisur mit deutlicher Änderung von Form und Volumen unter Anwendung verschiedener Schnitttechniken herstellen
  • Chemisch vorbehandeltes Haar an einem Damenmodell dauerhaft umformen und Pflegemaßnahmen anwenden
  • An einem Herrenmodell klassisch Haare schneiden
  • Langhaar am Medium frisieren
  • Haarersatz am Medium einarbeiten
  • Ein Damenmodell zur Beschaffenheit des Haares sowie zur Frisurengestaltung beraten
  • Bei einem Damenmodell die Haut beurteilen und Behandlungsvorschläge ableiten
  • Pflegende kosmetische Behandlung einschließlich Nagelpflege durchführen
Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung.  

Teil II


Der Prüfling soll in der fachtheoretischen Prüfung (Teil II) Kenntnisse in folgenden Prüfungsfächern nachweisen:

  • Gestaltung und Technik
  • Salonmanagement

Im Prüfungsfach Gestaltung und Technik soll der Prüfling nachweisen, daß er in der Lage ist, Kundenwünsche zu ermitteln, Haar und Haut zu beurteilen und unter sachgerechtem Einsatz unterschiedlicher Produkte Haarschnitte, Frisuren und kosmetische Behandlungen zu planen und zu berechnen. Im Prüfungsfach Salonmanagement soll der Prüfling nachweisen, daß er in der Lage ist, die Abwicklung von Aufträgen sowie Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Friseurbetrieb wahrzunehmen und Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Prüfungsdauer Die Prüfung erfolgt schriftlich und soll insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauern. Die schriftliche Prüfung ist in einem Prüfungsfach auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Meisterprüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung.


  Teil III

Der Prüfling soll in der Prüfung der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) die zur selbstständigen Führung eines Handwerksbetriebes erforderlichen Kenntnisse in den folgenden Handlungsfeldern nachweisen:

  • Grundlagen des Rechnungswesens und Controllings
  • Grundlagen wirtschaftlichen Handelns im Betrieb
  • Rechtliche und steuerliche Grundlagen
Die Prüfung erfolgt schriftlich und soll insgesamt nicht länger als fünf Stunden dauern. In jedem Handlungsfeld sind mehrere Aufgaben zu bearbeiten. Die schriftliche Prüfung ist in einem Handlungsfeld auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Meisterprüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese das Bestehen des Teils der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils III der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung.

Teil IV

Der Prüfling soll in der Prüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) die zur ordnungsgemäßen Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen Kenntnisse in den folgenden Handlungsfeldern nachweisen:
  • Allgemeine Grundlagen
  • Planung der Ausbildung
  • Einstellung von Auszubildenden
  • Ausbildung am Arbeitsplatz
  • Förderung des Lernprozesses
  • Ausbildung in der Gruppe
  • Abschluss der Ausbildung

Die Prüfung erfolgt schriftlich und praktisch. Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als drei Stunden dauern. Dabei sind Aufgaben aus mehreren Handlungsfeldern zu bearbeiten. Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder der praktischen Durchführung einer vom Prüfling auszuwählenden Ausbildungseinheit und aus einem Prüfungsgespräch. Der praktische Teil soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Die schriftliche Prüfung ist in einem Handlungsfeld auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Meisterprüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese das Bestehen des Teils der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils IV der Meisterprüfung ist eine jeweils ausreichende Leistung im schriftlichen und praktischen Teil.

Prüfungswiederholung

Die einzelnen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden. Prüfende Stelle:
Die Prüfung wird durch Meisterprüfungsausschüsse abgenommen, die als staatliche Prüfungsbehörden für die einzelnen Handwerksberufe am Sitz der Handwerkskammern für ihren Bezirk eingerichtet sind.

Abschlussbezeichnung: Die Abschlussbezeichnung lautet: Friseurmeister/Friseurmeisterin.




Ausbildungsform

Die berufliche Fortbildung ist bundesweit geregelt. Für die Ausbildung vom Gesellen/von der Gesellin zum/zur Meister/in ist kein bestimmter Ausbildungsgang vorgeschrieben. Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung werden von unterschiedlichen Trägern (Handwerkskammern, Landesinnungsverbänden und anderen Bildungseinrichtungen) angeboten und können in Vollzeit oder Teilzeit absolviert werden.

 


Buchtipps

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